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| Die wichtigsten STVO - Änderungen zum 01.02.2001 Damit ist das mobile Telefonieren während der Fahrt nur noch mit einer Freisprechanlage oder mittels Head-Sets erlaubt. Ausnahmen: Das Fahrzeug steht (Fahrrad) und der Motor ist ausgeschalten (Kraftfahrzeug). Bei Zuwiderhandlungen droht ab dem 01.04.2001 ein Verwarngeld. Die Verkehrswacht rät, Fahren und Telefonieren gänzlich voneinander zu trennen. Beim Einfahren in einen Kreisel darf nicht mehr geblinkt werden, jeoch besteht beim Verlassen nach wie vor Pflicht zum Blinken. Dazu wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt, welches i.V. mit dem Zeichen "Vorfahrt gewähren" bedeutet, daß der Kreisverkehr Vorfahrt hat. Das Verhalten von Kraftfahrern, wenn auf einer mehrspurigen Straße ein Fahrstreifen endet oder wegen eines Hindernisses (z.B. Baustelle) nicht weiter befahrbar ist, hat bisher immer zu Verunsicherungen geführt, wo man sich nun einzuordnen hat. Dieses wurde nun konkretisiert, indem das abwechselnde Einfädeln der Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung erfolgen muß. Städte und Gemeinden wird die Einrichtung von Tempo 30 - Zonen erleichtert, d.h. innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen mit der Anordnung von Tempo 30 - Zonen zu rechnen. Wer sich ab 01.04.2001 mit 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut ans Steuer setzt, erhält einen Monat Fahrverbot. Außerdem muß er Bußgeld zahlen und bekommt 4 Punkte in Flensburg. Die Verkehrswacht rät deshalb: Kein Alkohol am Steuer! |
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